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Schaffung barrierefreier Informationstechnik

Verordnung nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
 
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   Inhalt:

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Pfeil nach untenVerordnungsgrundlage#PAU=500#
Pfeil nach unten§ 1 Sachlicher Geltungsbereich#PAU=500#
Pfeil nach unten§ 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen#PAU=500#
Pfeil nach unten§ 3 Anzuwendende Standards#PAU=500#
Pfeil nach unten§ 4 Umsetzungsfristen für die Standards#PAU=500#
Pfeil nach unten§ 5 Folgenabschätzung#PAU=500#
Pfeil nach unten§ 6 Inkrafttreten#PAU=500#
  
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Abschnitt: Verordnungsgrundlage#PAU=500#

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz#PAU=500# [↑]

Auf Grund des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:#PAU=500# [↑]

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Abschnitt: § 1 Sachlicher Geltungsbereich#PAU=500#

Die Verordnung gilt für:#PAU=500# [↑]

• 1. Internetauftritte und -angebote,#PAU=500# [↑]

• 2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und#PAU=500# [↑]

• 3. mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind,#PAU=500# [↑]

der Behörden der Bundesverwaltung.#PAU=500# [↑]

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Abschnitt: § 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen#PAU=500#

Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik (§ 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 des Link auf ein anderes deutsches Web#PAU=350#Deutschsprachige Seite, nur PixelBehindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.#PAU=500# [↑]

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Abschnitt: § 3 Anzuwendende Standards#PAU=500#

Die Angebote der Informationstechnik (§ 1) sind gemäß der so zu gestalten, dass#PAU=500# [↑]

• 1. alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen und#PAU=500# [↑]

• 2. zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und#PAU=500# [↑]

Bedingungen berücksichtigen.#PAU=500# [↑]

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Abschnitt: § 4 Umsetzungsfristen für die Standards#PAU=500#

(1) Die in § 1 dieser Verordnung genannten Angebote, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst werden, sind gemäß § 3 dieser Verordnung zu erstellen. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage zu dieser Verordnung erfüllen. Spätestens bis zum 31. Dezember 2005 müssen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage dieser Verordnung erfüllen.#PAU=500# [↑]

(2) Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlich wurden, sind bis zum 31. Dezember 2003 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten, wenn diese Angebote sich speziell an behinderte Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes richten.#PAU=500# [↑]

(3) Soweit nicht Absatz 2 gilt, sind die Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet (§ 1 Nr. 2) veröffentlicht wurden, bis zum 31. Dezember 2005 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten.#PAU=500# [↑]

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Abschnitt: § 5 Folgenabschätzung#PAU=500#

Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft.#PAU=500# [↑]

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Abschnitt: § 6 Inkrafttreten#PAU=500#

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.#PAU=500# [↑]



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Achtung!
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Dr. Axel Gutenkunst

Stand: 2001-04-25

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